Freundeskreis Haus der Kulturen der Welt
in der Fassung vom 05. November 2019
§ 1 Name und Sitz
1.
Der Verein führt den Namen
Freundeskreis Haus der Kulturen der Welt.
2.
Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz “eingetragener Verein“ in der abgekürzten Fassung “e.V.“.
3.
Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung (AO), indem er Kunst und Kultur fördert.
Zweck des Vereins ist die Förderung der kulturellen und wissenschaftlichen Veranstaltungen und anderen Vorhaben im „Haus der Kulturen der Welt“ unter Beteiligung von Künstlern, Wissenschaftlern, Politikern und Wirtschaftlern und zugleich die Intensivierung eines lebendigen Dialogs zwischen den Kulturen Europas und der außereuropäischen Welt.
§ 3 Vereinstätigkeit
Der Verein erfüllt seine Aufgaben vor allem durch die finanzielle Förderung von Veranstaltungen und Publikationen des „Haus der Kulturen der Welt“, der ein Geschäftsbereich der Kulturveranstaltungen des Bundes in Berlin GmbH (KBB) ist. Diese ist als gemeinnützig iSd §§ 51 ff. AO anerkannt.
Weiterhin erfüllt der Verein seine Aufgaben, indem er eigene Veranstaltungen (Vorträge, Symposien, Filmfestivals) im „Haus der Kulturen der Welt“ durchführt.
Die Vereinsmitglieder setzen sich in Deutschland, Europa und den Herkunftsländern der Gäste des „Haus der Kulturen der Welt“ für einen Erfahrungs- und Informationsaustausch des Hauses mit Institutionen und Persönlichkeiten in Kultur, Wissenschaft, Politik und Wirtschaft ein.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke Verwendung finden, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig sind. Der Verein ist selbstlos tätig. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 4 Eintragung in das Vereinsregister
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 5 Mitgliedschaft
1.
Mitglieder des Vereins können natürliche Personen und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts des In- und Auslands sein, welche die Ziele des Vereins unterstützen.
2.
Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
3.
Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
4.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
5.
Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
6.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 6 Austritt der Mitglieder
1.
Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
2.
Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.
3.
Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist
(§6 Nr. 2) ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.
§ 7 Ausschluss der Mitglieder
1.
Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
2.
Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.
3.
Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung.
4.
Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.
5.
Eine schriftliche eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.
6.
Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
7.
Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekanntgemacht werden.
§ 8 Streichung der Mitgliedschaft
1.
Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
2.
Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit dem Jahresbeitrag mit mehr als neun Monaten im Rückstand ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an in voller Höhe entrichtet. Die Mahnung muss mit eigeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.
3.
In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
4.
Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
5.
Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekanntgemacht werden muss.
§ 9 Mitgliedsbeitrag
1.
Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
2.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages bestimmt die Mitgliederversammlung.
3.
Der Beitrag ist jährlich jeweils bis zum 31.03. des laufenden Jahres zu zahlen und in voller Höhe zu entrichten.
4.
Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
2.
Es findet eine jährliche ordentliche Mitgliederversammlung statt, die jeweils innerhalb der ersten drei Monate des Kalenderjahres abgehalten wird.
3.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
4.
In der ordentlichen jährlichen Mitgliederversammlung hat der Vorstand der Mitgliederversammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.
§ 12 Form der Einberufung
1.
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen.
2.
Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (= Tagesordnung) bezeichnen.
3.
Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Für die Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung und der Tag der Versammlung nicht mitgerechnet.
§ 13 Beschlussfähigkeit
1.
Der Vorstand leitet die Versammlung. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein vom Vorsitzenden und Schriftführer unterzeichnetes Protokoll zu fertigen.
2.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
3.
Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
4.
Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Abs. 3 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
5.
Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Abs. 6) zu enthalten.
6.
Die neue Versammlung, die über die Auflösung des Vereins einen Beschluss fassen soll, ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
§ 14 Beschlussfassung
1.
Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
2.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
3.
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
4.
Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
5.
Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
6.
Stimmenthaltungen zählen für die Mehrheiten der erschienenen Mitglieder (Abs. 2, 3 und 5) als Nein-Stimmen.
§ 15 Vorstand
1.
Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
- dem (der) 1. Vorsitzenden
- dem (der) 2. Vorsitzenden
- dem (der) Schatzmeister(in)
- dem (der) Schriftführer(in)
2.
Weiterhin gehört dem Vorstand der (die) jeweilige Intendant(in) des Haus der Kulturen der Welt (Geschäftsbereich der Kulturveranstaltungen des Bundes in Berlin GmbH) kraft Amtes an.
3.
Den Vorstand gem. § 26 BGB bilden die unter § 15 Ziff. 1 aufgeführten Personen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Vorstandsmitgliedern gem. § 15 Abs. 1 gemeinsam vertreten.
4.
Die Vorstandsmitglieder gem. § 15 Ziff. 1. werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
§ 16 Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die „Kulturveranstaltungen des Bundes in Berlin GmbH“ (Geschäftsbereich „Haus der Kulturen der Welt“), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (Förderung von Kunst und Kultur) zu verwenden hat.